Der rechtliche Rahmen
Die Richtlinie (EU) 2022/2555, bekannt als NIS2, hat den Kreis der Unternehmen mit Pflichten zur Cybersicherheit deutlich erweitert. In Italien wurde sie mit dem Gesetzesdekret 138/2024 umgesetzt, in Kraft seit dem 16. Oktober 2024; es bestimmt die Agenzia per la Cybersicurezza Nazionale (ACN, die italienische Cybersicherheitsagentur) als zuständige nationale Behörde und zentrale Anlaufstelle sowie das CSIRT Italia als Adressat der Vorfallmeldungen.
Die Vorschrift unterscheidet nach Branche und Größe zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen: in der Regel mittlere und große Unternehmen der Branchen aus den Anhängen I und II, mit einigen schwellenunabhängigen Ausnahmen. Erfasst sind unter anderem Energie, Verkehr, Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser und Abwasser, digitale Infrastrukturen (einschließlich elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, also der Telekommunikationsanbieter), Verwaltung von IKT-Diensten im Business-to-Business-Bereich, Weltraum, Postdienste, Abfall, Chemie, Lebensmittel, Teile des verarbeitenden Gewerbes (Medizinprodukte, Elektronik, Maschinen, Kraftfahrzeuge), Anbieter digitaler Dienste und Forschung. Für Finanzunternehmen gilt vorrangig die Verordnung (EU) 2022/2554, bekannt als DORA.
Die Hauptpflichten sind fünf: die Registrierung auf der Plattform der ACN im jährlichen Zeitfenster und die anschließende Datenaktualisierung (Art. 7); die Kategorisierung der Tätigkeiten und Dienste nach dem Modell der ACN (Art. 30); die Einführung der Risikomanagementmaßnahmen nach Art. 24; die Meldung erheblicher Vorfälle (Art. 25); die unmittelbare Einbeziehung der Verwaltungsorgane (Art. 23), die die Maßnahmen genehmigen, deren Umsetzung überwachen und eine eigene Schulung absolvieren.
Die ACN hat die Basisvorgaben für Sicherheitsmaßnahmen und Vorfallmeldung mit Verfügungen aus dem Jahr 2025 festgelegt, zum Jahresende aktualisiert und 2026 ergänzt. Für die 2025 in die Liste aufgenommenen Einrichtungen gilt die Meldepflicht ab Anfang 2026, und die Basismaßnahmen sind bis Oktober 2026 umzusetzen; für Einrichtungen, die in den Folgejahren aufgenommen werden, setzt die ACN die Fristen ab der Mitteilung über die Aufnahme. Auf die Basisvorgaben folgen jene für die langfristigen Pflichten.
Die Geldbußen reichen für wesentliche Einrichtungen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, falls dieser Betrag höher ist, und für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Millionen oder 1,4 %. Bei Nichtbefolgung förmlicher Aufforderungen der ACN ist zudem ein vorübergehendes Verbot vorgesehen, Leitungsfunktionen auszuüben (Art. 38). Das greifbarste Risiko bleibt jedoch ein Vorfall, der ohne Verfahren gehandhabt wird: Betriebsstillstände, verspätete Meldungen, Kunden und Behörden, die ohne belastbare Daten zu informieren sind.
Unser Ansatz
Wir beginnen mit der entscheidenden Frage: Gilt die Vorschrift, und wofür? Wir prüfen Branche, Schwellen, Dienste und Konzernbeziehungen und ziehen die Grenze zwischen dem, was zum Anwendungsbereich gehört, und dem, was außerhalb bleibt. Das vermeidet zwei entgegengesetzte Fehler: alles ohne Notwendigkeit anzupassen oder Pflichten zu übersehen, die Sanktionen nach sich ziehen.
Es folgt eine Gap-Analyse zu den Maßnahmen nach Art. 24 und zu den ACN-Basismaßnahmen, durchgeführt mit Interviews, Dokumentenanalyse und, wo nötig, gezielten technischen Prüfungen wie Schwachstellenanalysen und Penetrationstests. Das Ergebnis ist ein nach Prioritäten geordneter Anpassungsplan mit Verantwortlichen und Fristen, den das Verwaltungsorgan sachkundig genehmigt.
In der Umsetzung arbeiten wir Seite an Seite mit IT, Fachabteilungen, Einkauf und Geschäftsführung: Wir schreiben kurze Richtlinien und Verfahren, erledigen die Pflichten gegenüber der ACN, strukturieren das Vorfallmanagement, bringen Sicherheitsanforderungen in die Lieferantenverträge und schulen jene, die entscheiden, und jene, die operativ handeln. Wo bereits ein System nach ISO/IEC 27001 oder ein strukturiertes DSGVO-Managementsystem besteht, fügen wir NIS2 in die vorhandenen Kontrollen ein, statt ein Parallelsystem aufzubauen: dieselbe Risikoanalyse, dasselbe Vorfallverfahren mit den unterschiedlichen Meldewegen, dasselbe Lieferantenverzeichnis.
Zum Abschluss stehen Übungen zum Vorfallverfahren und regelmäßige Wirksamkeitsprüfungen, denn NIS2-Konformität ist eine dauerhafte Pflicht und kein Projekt, das mit einer Übergabe endet.
Was unsere Leistung auszeichnet
- Anwendungsbereich zuerst: eine begründete Stellungnahme zur Anwendbarkeit, um nur dort zu investieren, wo die Vorschrift es verlangt.
- Konkrete Governance: Beschlüsse, Informationsflüsse und Schulungen, gedacht für Leitungsorgane, die entscheiden müssen, und nicht für Fachtechniker.
- Integration: Risikoanalyse, Vorfallverfahren und Lieferantenverzeichnis gemeinsam für NIS2, DSGVO und ISO/IEC 27001, ohne Parallelsysteme.
- Nachweis in der Praxis: technische Prüfungen und Übungen, um nachzuweisen, dass die Maßnahmen wirken und nicht nur niedergeschrieben sind.